Unsere Forderungen an die Politik
Bestandsmieterschutz ist der wirksamste Schutz vor Wohnungsnot!
Wenn Mietshäuser in Eigentumswohnungen aufgeteilt werden, beginnt oft eine Kette von Ereignissen, die am Ende zur Verdrängung der Mieterinnen und Mietern führt – meist durch Eigenbedarfskündigungen. Diese Spirale der Verdrängung muss gestoppt werden!
Unser Bündnisprojekt fordert deshalb, dass Kommunen Aufteilungen und Umwandlungen von Mietshäusern verhindern können. Nur so lässt sich langfristig sicherstellen, dass bestehender Wohnraum als Mietwohnraum erhalten bleibt.
Doch bereits jetzt sind tausende Häuser aufgeteilt – und überall werden Eigentumswohnungen verkauft, oft mit den Mieterinnen und Mietern darin. Hunderttausende Haushalte sind nicht ausreichend geschützt. Es braucht wirksame politische und rechtliche Maßnahmen, um diese Menschen vor Verdrängung zu schützen.
Unsere Kernforderungen:
Detaillierte Begründungen für die geforderten Maßnahmen und Instrumente:
Unsere 5 Forderungen beziehen sich auf die 4 Phasen der Betroffenheit. Die geforderten Gesetzesreformen und Maßnahmen werden Menschen in jeder Phase konkret davor schützen, dem drohenden Verlust der Wohnung näher zu kommen. Einige Reformen und Maßnahmen können auf der Bundesebene (Bundestag und Bundesregierung) umgesetzt werden, andere von den Ländern und Kommunen. Unser Bündnisprojekt setzt die jeweiligen Regierungsebenen unter Druck, ihren Beitrag zur Lösung des Problems zu leisten. Bitte tragen Sie sich in unseren Newsletter ein, um über unsere Aktivitäten auf dem Laufenden zu bleiben oder tragen Sie sich bzw. Ihre Organisation als Unterstützer ein.
1. Weitere Umwandlungen verhindern!
Ziel ist der Schutz von Mieterinnen und Mietern in Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten, deren Haus noch nicht umgewandelt ist. Dafür wird in solchen Gemeinden die Umwandlung eingeschränkt. (Relevant für Phase 1)
- Viele Landesregierungen haben den § 250 BauGB noch nicht zur Anwendung gebracht, obwohl angespannte Märkte vorliegen. Auch sie sollten die Regelung aktivieren und Mieterinnen und Mieter vor Umwandlung schützen.
- Die Bundesregierung hat mit dem § 250 BauGB den Landesregierungen erlaubt, weitere Umwandlungen weitestgehend auszuschließen. Das gilt aber nur, solange auch ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt. Der § 250 BauGB ist ein zeitlich befristetes Gesetz und läuft nur bis Ende 2025. Die Bundesregierung sollte die Gültigkeit verlängern.
2. Gemeinwohlorientierte Ankäufe und Vorkaufsrecht stärken!
Ziel ist, den Erwerb von nicht aufgeteilten Häusern, aufgeteilten Häusern und einzelnen Eigentumswohnungen durch gemeinwohlorientierte Unternehmen oder die mietenden Menschen selbst zu fördern. Kaufen gemeinwohlorientierte Anbieter wie Genossenschaften oder kommunale Unternehmen ein Haus, müssen sich die Mieter und Mieterinnen über Umwandlungen und Eigenbedarf keine Sorgen mehr machen. (Relevant für Phase 1 und 2)
- Ein gutes Instrument für einen Gemeinwohl-Ankauf war das kommunale Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten. Seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2021 kann es nur noch sehr begrenzt angewendet werden. Um es wieder zu aktivieren, ist eine Gesetzesänderung des § 26 BauGB nötig. Diese sollte die Bundesregierung umsetzen, um den Vorkauf wieder zu erleichtern.
- Landesregierungen sollten die Förderung für gemeinwohlorientierte Vermieter stärken und sie so beim Ankauf von Häusern unterstützen, um die Mieterinnen und Mieter dauerhaft vor Eigenbedarfskündigungen zu schützen. Bei kommunalen Unternehmen bietet sich dafür auch eine Direktfinanzierung an.
- Sind Häuser bereits umgewandelt, ist die Anwendung des Vorkaufsrechts für die Kommune zusätzlich erschwert. Mit einer Reform des § 24 Abs. 2 BauGB (Ausschluss WEG-Rechte) sollte das ermöglicht werden (Bundesebene).
- Mieterinnen und Mieter, die schon bei der Umwandlung Mieter der Wohnung waren, haben beim ersten Verkauf ein Mietervorkaufsrecht nach § 577a BGB. Eine Reform des Mietervorkaufsrechts durch die Bundesregierung sollte es auf alle Haushalte ausweiten, die nach der Aufteilung, aber vor dem Verkauf eingezogen sind.
- Weil der Vorkauf für die einzelnen Mieter und Mieterinnen oft zu teuer ist, sollten die Länder Finanzierungs- und Durchführungsmodelle für den sogenannten gestreckten Erwerb über das Mietervorkaufsrecht erarbeiten. Die Wohnungen werden dabei von der Kommune bezahlt und gehen in den kommunalen Besitz über, rechtlich wird aber das Mietervorkaufsrecht genutzt. Zu prüfen wäre auch, ob es rechtliche Hürden für den gestreckten Erwerb gibt, denen durch Gesetzesänderung abgeholfen werden kann (Bundesebene/ggf. Länder).
3. Transparenz schaffen!
Ziel ist, den Wohnungsmarkt für Mietende, aber auch für Verwaltungen und Politik transparenter zu machen. Mieterinnen und Mieter sollten wissen, ob ihre Wohnung (oder eine Wohnung, die ihnen angeboten wird) bereits umgewandelt ist. Für von Eigenbedarfskündigungen betroffene Menschen soll es einfacher sein, vorgetäuschten Eigenbedarf aufzudecken und ihre Rechte einzufordern. (Relevant für Phase 2 und 4)
- Ein Mieten- und Wohnungskataster muss auf Landes- oder Bundesebene eingeführt werden. Hier können alle wichtigen Informationen zu allen Wohnungen gesammelt und zugänglich gemacht werden. Auch Kommunen müssen das Umwandlungsgeschehen transparenter darstellen, z.B. durch regelmäßige Berichte und Umwandlungskataster.
- In Annoncen und Mietverträgen soll es verpflichtend sein, den Umwandlungsstatus der Wohnung und eventuell laufende Schutzfristen anzugeben. Das muss die Bundesregierung im BGB verankern.
4. Eigenbedarf einschränken!
Ziel ist, Eigenbedarfskündigungen auf ein verantwortbares Minimum zu beschränken. Bisher können Eigentümer Eigenbedarf nicht nur für sich selbst geltend machen, sondern auch für verschiedene weitere, teils sehr entfernte Personen – selbst wenn die Wohnung gar nicht zu deren Hauptwohnsitz werden soll oder bereits vermietet gekauft wurde. (Relevant für Phase 3)
- Die Bundesregierung kann Eigenbedarfskündigungen gegen Mieter, die zum Zeitpunkt des Kaufs schon in der Wohnung wohnten, in § 577a BGB einschränken: Mietverträge, die vor dem Erwerb abgeschlossen wurden, sollten nicht wegen Eigenbedarfs kündbar oder über eine 10-jährige Karenzzeit geschützt sein.
- Die Bundesregierung kann eine Einschränkung des Berechtigtenkreises und Einengung der berechtigten Interessen in § 573 BGB vornehmen: Eigenbedarf sollte nur von Eigentümern und Verwandten ersten Grades geltend gemacht werden können, welche die Wohnung zu ihrem dauerhaften Hauptwohnsitz machen wollen.
5. Obdachlosigkeit verhindern!
Ziel ist es, dass Menschen vor Obdachlosigkeit geschützt werden, die durch eine Eigenbedarfskündigung verursacht wird. (Relevant für Phase 4)
- Die Bundesregierung muss § 574 BGB ausweiten und klarer definieren, dass z.B. gegen Menschen im hohen Alter, kranke Menschen oder wenn kein angemessener Ersatzwohnraum gefunden werden kann, keine Eigenbedarfskündigung durchgesetzt werden kann.
- Landesregierungen sollten Gesetze erlassen, die bei einer Wohnungsmarktnotlage die Durchsetzung eines Räumungsurteils wegen Eigenbedarfs verhindern oder die Person wieder in die Wohnung einweisen, bis angemessener Ersatzwohnraum gefunden ist.
Wie kann ich die Forderungen unterstützen?
Würden die obenstehenden Forderungen umgesetzt, wären Millionen von Mieterinnen und Mietern in Deutschland besser geschützt. Unterstützen Sie die Forderungen und werden Sie Teil des Bündnisprojekts. Tragen Sie sich mit Ihrer Initiative oder mit einem betroffenen Haus bei uns ein. Je mehr wir werden, umso besser.