Bestandsmieterschutz ist der wirksamste Schutz vor Wohnungsnot!

Wenn Mietshäuser in Eigentumswohnungen aufgeteilt werden, beginnt oft eine Kette von Ereignissen, die am Ende zur Verdrängung der Mieterinnen und Mietern führt – meist durch Eigenbedarfskündigungen. Diese Spirale der Verdrängung muss gestoppt werden!

Unser Bündnisprojekt fordert deshalb, dass Kommunen Aufteilungen und Umwandlungen von Mietshäusern verhindern können. Nur so lässt sich langfristig sicherstellen, dass bestehender Wohnraum als Mietwohnraum erhalten bleibt.

Doch bereits jetzt sind tausende Häuser aufgeteilt – und überall werden Eigentumswohnungen verkauft, oft mit den Mieterinnen und Mietern darin. Hunderttausende Haushalte sind nicht ausreichend geschützt. Es braucht wirksame politische und rechtliche Maßnahmen, um diese Menschen vor Verdrängung zu schützen.

Unsere Kernforderungen:

Detaillierte Begründungen für die geforderten Maßnahmen und Instrumente: 

Unsere 5 Forderungen beziehen sich auf die 4 Phasen der Betroffenheit. Die geforderten Gesetzes­reformen und Maß­nahmen werden Menschen in jeder Phase konkret davor schützen, dem drohenden Verlust der Wohnung näher zu kommen. Einige Reformen und Maßnahmen können auf der Bundes­ebene (Bundestag und Bundes­regierung) umgesetzt werden, andere von den Ländern und Kommunen. Unser Bündnisprojekt setzt die jeweiligen Regierungs­ebenen unter Druck, ihren Beitrag zur Lösung des Problems zu leisten. Bitte tragen Sie sich in unseren Newsletter ein, um über unsere Aktivi­täten auf dem Laufenden zu bleiben oder tragen Sie sich bzw. Ihre Organi­sation als Unterstützer ein.

1. Weitere Umwandlungen verhindern!

Ziel ist der Schutz von Mieterinnen und Mietern in Gemein­den mit angespannten Wohnungs­märkten, deren Haus noch nicht umge­wandelt ist. Dafür wird in solchen Gemeinden die Umwandlung einge­schränkt. (Relevant für Phase 1)

  1. Viele Landesregierungen haben den § 250 BauGB noch nicht zur Anwendung gebracht, obwohl angespannte Märkte vorliegen. Auch sie sollten die Regelung aktivieren und Mieterinnen und Mieter vor Umwandlung schützen.
  2. Die Bundesregierung hat mit dem § 250 BauGB den Landes­regierungen erlaubt, weitere Umwand­lungen weitest­gehend auszu­schließen. Das gilt aber nur, solange auch ein ange­spannter Wohnungs­markt vorliegt. Der § 250 BauGB ist ein zeitlich befristetes Gesetz und läuft nur bis Ende 2025. Die Bundes­regierung sollte die Gültigkeit verlängern. 

2. Gemeinwohl­orien­tierte Ankäufe und Vorkaufsrecht stärken!

Ziel ist, den Erwerb von nicht aufgeteilten Häusern, aufgeteilten Häusern und einzelnen Eigen­tums­wohnungen durch gemeinwohl­orientierte Unternehmen oder die mietenden Menschen selbst zu fördern. Kaufen gemeinwohl­orientierte Anbieter wie Genossen­schaften oder kommunale Unter­nehmen ein Haus, müssen sich die Mieter und Mieter­innen über Umwand­lungen und Eigen­bedarf keine Sorgen mehr machen. (Relevant für Phase 1 und 2)

  1. Ein gutes Instrument für einen Gemeinwohl-Ankauf war das kommunale Vorkaufs­recht in Milieu­schutz­gebieten. Seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2021 kann es nur noch sehr begrenzt angewendet werden. Um es wieder zu aktivieren, ist eine Gesetzes­änderung des § 26 BauGB nötig. Diese sollte die Bundes­regierung umsetzen, um den Vorkauf wieder zu erleichtern.
  2. Landesregierungen sollten die Förderung für gemeinwohlorientierte Vermieter stärken und sie so beim Ankauf von Häusern unterstützen, um die Mieterinnen und Mieter dauerhaft vor Eigenbedarfskündigungen zu schützen. Bei kommunalen Unternehmen bietet sich dafür auch eine Direktfinanzierung an.
  3. Sind Häuser bereits umgewandelt, ist die Anwendung des Vorkaufsrechts für die Kommune zusätzlich erschwert. Mit einer Reform des § 24 Abs. 2 BauGB (Ausschluss WEG-Rechte) sollte das ermöglicht werden (Bundesebene). 
  4. Mieterinnen und Mieter, die schon bei der Umwandlung Mieter der Wohnung waren, haben beim ersten Verkauf ein Mietervorkaufsrecht nach § 577a BGB. Eine Reform des Mietervorkaufsrechts durch die Bundesregierung sollte es auf alle Haushalte ausweiten, die nach der Aufteilung, aber vor dem Verkauf eingezogen sind.
  5. Weil der Vorkauf für die einzelnen Mieter und Mieterinnen oft zu teuer ist, sollten die Länder Finanzierungs- und Durch­führungs­modelle für den soge­nannten gestreckten Erwerb über das Mieter­vorkaufs­recht erarbeiten. Die Wohnungen werden dabei von der Kommune bezahlt und gehen in den kommunalen Besitz über, rechtlich wird aber das Mieter­vorkaufs­recht genutzt. Zu prüfen wäre auch, ob es recht­liche Hürden für den gestreckten Erwerb gibt, denen durch Gesetzes­änderung abge­holfen werden kann (Bundes­ebene/ggf. Länder).

3. Transparenz schaffen!

Ziel ist, den Wohnungs­markt für Mietende, aber auch für Verwal­tungen und Politik transparenter zu machen. Mieter­innen und Mieter sollten wissen, ob ihre Wohnung (oder eine Wohnung, die ihnen angeboten wird) bereits umgewandelt ist. Für von Eigen­bedarfs­kündi­gungen betroffene Menschen soll es einfacher sein, vorgetäuschten Eigen­bedarf aufzudecken und ihre Rechte einzufordern. (Relevant für Phase 2 und 4)

  1. Ein Mieten- und Wohnungskataster muss auf Landes- oder Bundesebene eingeführt werden. Hier können alle wichtigen Informationen zu allen Wohnungen gesammelt und zugänglich gemacht werden. Auch Kommunen müssen das Umwandlungsgeschehen transparenter darstellen, z.B. durch regelmäßige Berichte und Umwandlungskataster.
  2. In Annoncen und Mietverträgen soll es verpflichtend sein, den Umwandlungsstatus der Wohnung und eventuell laufende Schutzfristen anzugeben. Das muss die Bundesregierung im BGB verankern.

4. Eigenbedarf einschränken!

Ziel ist, Eigen­bedarfs­kündi­gungen auf ein verantwort­bares Minimum zu beschränken. Bisher können Eigentümer Eigenbedarf nicht nur für sich selbst geltend machen, sondern auch für verschiedene weitere, teils sehr entfernte Personen – selbst wenn die Wohnung gar nicht zu deren Haupt­wohn­sitz werden soll oder bereits vermietet gekauft wurde. (Relevant für Phase 3)

  1. Die Bundesregierung kann Eigenbedarfskündigungen gegen Mieter, die zum Zeitpunkt des Kaufs schon in der Wohnung wohnten, in § 577a BGB einschränken: Mietverträge, die vor dem Erwerb abgeschlossen wurden, sollten nicht wegen Eigenbedarfs kündbar oder über eine 10-jährige Karenzzeit geschützt sein.
  2. Die Bundesregierung kann eine Ein­schrän­kung des Berech­tigten­kreises und Einengung der berechtigten Interessen in § 573 BGB vornehmen: Eigen­bedarf sollte nur von Eigen­tümern und Verwandten ersten Grades geltend gemacht werden können, welche die Wohnung zu ihrem dauer­haften Haupt­wohnsitz machen wollen.

5. Obdachlosigkeit verhindern!

Ziel ist es, dass Menschen vor Obdach­losig­keit geschützt werden, die durch eine Eigen­bedarfs­kündigung verursacht wird. (Relevant für Phase 4)

  1. Die Bundes­regierung muss § 574 BGB ausweiten und klarer definieren, dass z.B. gegen Menschen im hohen Alter, kranke Menschen oder wenn kein angemessener Ersatzwohnraum gefunden werden kann, keine Eigen­bedarfs­kündigung durch­gesetzt werden kann.
  2. Landesregierungen sollten Gesetze erlassen, die bei einer Wohnungs­markt­not­lage die Durch­setzung eines Räumungsurteils wegen Eigen­bedarfs verhin­dern oder die Person wieder in die Wohnung einweisen, bis angemessener Ersatzwohnraum gefunden ist.

Wie kann ich die Forderungen unterstützen?

Würden die obenstehenden Forderungen umgesetzt, wären Millionen von Mieter­innen und Mietern in Deutsch­land besser geschützt. Unterstützen Sie die Forderungen und werden Sie Teil des Bündnis­projekts. Tragen Sie sich mit Ihrer Initiative oder mit einem betroffenen Haus bei uns ein. Je mehr wir werden, umso besser.